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Bestandsmeldung/Sportförderung

Vereinsportal

https://vereinsportal.sport-fuer-sachsen.de

Der Landessportbund führt mit der Bestandsmeldung 2023 das neue VereinsPortal ein. Mit der Umstellung auf das neue Portal wird langfristig die Grundlage gelegt, Antrags- und Förderverfahren digital abzuwickeln und auf gesetzliche Anforderungen flexibel reagieren zu können. Für die Vereine soll sich die Transparenz erhöhen sowie das Handling für die Benutzenden verbessern.

Bestandsmeldung

Jeder Verein des Landessportbundes ist verpflichtet im Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 31. Januar eine aktuelle Mitgliederstatistik (Stichtag 01.01.) abzugeben. Diese ist die Grundlage zur Beantragung der Sportförderung und für das gesamte folgende Jahr verbindlich. Unter dem Menüpunkt „Bestandserhebung“ kann der Verein im oben genannten Zeitraum die Mitgliederstatistik abgeben bzw. mit Hilfe einer Austauschdatei einlesen. Einige Hinweise zur Vorbereitung der Bestandsmeldung und die neue Sportartenliste finden Sie in diesem Artikel. Ein Anleitungsvideo (Tutorial 3) und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie auf unseren VereinsPortal-Hilfeseiten.

Auf Grundlage der Angaben im Rahmen der Bestandsmeldung wird jährlich im April die Beitragsrechnung des LSB erstellt und an die Vereine versandt. Der Verein bekommt dazu eine E-Mail und findet das Rechnungsdokument jederzeit im VereinsPortal im Menüpunkt „Belegwesen à Belege“ zum Download

 

Sportförderung

Projekt „Breitensportentwicklung“

Mit dem neuen VereinsPortal wird der Antrag auf Sportförderung für die Vereine weiter vereinfacht und digitalisiert. Nachdem ab dem 15. Dezember die Bestandserhebung eingegeben und im letzten Schritt durch den Verein versendet wurde, kann sowohl der Antrag im Projekt „Breitensportentwicklung“ als auch ein Antrag auf „Erwerb eines neuen Großsportgerätes“ Schritt für Schritt durch den Verein gestellt und abschließend versendet werden. Das unterschriebene Antragsdokument bzw. der Abrechnungsnachweis kann im VereinsPortal als Scan direkt wieder hochgeladen und damit eingereicht werden. Auf den postalischen Versand kann damit komplett verzichtet werden.

Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen.

Gefördert werden können Vereine für die Durchführung eines qualitäts- und ergebnisorientierten Übungs- und Trainingsbetriebes für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie Menschen der Altersgruppe 50+.

Die zu beantragende Zuwendung pro Sportverein ergibt sich aus der Summe Kategorie bezogener pauschaler Festbeträge für tätige lizenzierte Engagierte und für Übungsgruppen im Kinder- und Jugendsport (ÜG) des Vereins, die anhand von Fördereinheiten (FE) auf Grundlage der gemeldeten Mitglieder des Vereins berechnet werden.

Neu ist, dass jede Person in Doppelfunktion im Verein sowohl für eine regelmäßige Tätigkeit in der Sportpraxis als lizenzierte*r ÜL/Tr als auch in einer aktiven Funktion im Vereinsmanagement (mit gültiger VM/JL-Lizenz) gefördert werden kann. Wichtig ist dabei, dass für jede Tätigkeit/Funktion eine getrennte schriftliche Vereinbarung vorliegen muss.

Details entnehmen Sie bitte der Projektbeschreibung.

Mittelverwendung

Die Zuwendungen können durch den Verein eigenverantwortlich und flexibel

  • für die Aufwandsentschädigung und die Aus- und Fortbildung nebenberuflich tätiger lizenzierter Personen,
  • für die Teilnahme an und die Durchführung von Wettkämpfen und Trainingslagern, insbesondere im Kinder- und Jugendsport,
  • zur Absicherung des regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebs (u.a. Sportgeräte) eingesetzt werden.

Eine Förderung der gleichen Zwecke mit weiteren staatlichen Förderungen (z.B. Soforthilfe und/oder Erwerb eines Großsportgerätes) ist auszuschließen. Ausgaben für Wettkämpfe und Trainingslager müssen den konkreten Einzelmaßnahmen abgrenzbar zugeordnet werden können und sich auf den „sportlichen“ Teil der Maßnahme beziehen.

Verfahren

Die Anträge sind bis spätestens 31. Januar nach Abgabe der Bestandsmeldung und des Verwendungsnachweises des Vorjahres im VereinsPortal des Landessportbundes Sachsen zu stellen. Das Antragsformular ist anschließend auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben im VereinsPortal wieder hochzuladen. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und der weiteren Fördervoraussetzungen können „förderfähige“ Vereine ab Ende Mai einen Zuwendungsvertrag per E-Mail erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben über das VereinsPortal hochgeladen werden.

Die zweckgebundene Zuwendung wird in zwei Raten (bis Ende Juni/Ende Oktober) auf das jeweils angegebene Vereinskonto ausgezahlt. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat an geeigneter Stelle auf Folgendes hinzuweisen: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“

Abrechnung

Die zweckgebundene Mittelverwendung ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis, ohne die Vorlage von Originalbelegen, bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres (im Rahmen der neuen Antragstellung) im VereinsPortal nachzuweisen. Das Verwendungsnachweisformular ist anschließend auszudrucken und rechtsverbindlich über das VereinsPortal wieder hochzuladen.

Hinweise zur Anerkennung von Lizenzen

Neu ist die verlängerte Förderfähigkeit der Lizenzen. Zur Berechnung der Fördersumme im Projekt können Lizenzen nun bis maximal ein Jahr nach Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt werden. Dies gilt auch für die Zertifikate „in Ausbildung stehend“ mit min. 30 Lerneinheiten der (sportartübergreifenden) Grundlehrgänge.

Sollten nicht alle geförderten Lizenzen des Vorjahres zur Übernahme angezeigt werden, können über den Menüpunkt „Neuer Lizenzinhaber“ (Schritt 3|4 im VereinsPortal), durch Eingabe der gültigen Lizenznummer, neue Lizenzinhaber*innen unkompliziert aus der Lizenzdatenbank hinzugefügt werden. In Ausnahmefällen kann es sein, dass eine gültige Lizenz einzelner Sportarten noch nicht hinterlegt ist. In diesem Fall muss die Lizenz erst (über den Lizenzupload (Link) auf unserer Webseite) beim LSB zur Prüfung eingereicht werden. Danach kann der Antrag erneut bearbeitet und die Lizenz zur Berechnung der Fördersumme hinzugefügt werden.

Eine ausführliche Anleitung zur Beantragung und Abrechnung der Förderung im neuen VereinsPortal finden Sie auf unserer Webseite.

Downloads 

Projekt „Großsportgerät“

Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen (LSB) sind und die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen. Auch Landesfachverbände (LFV) können einen Antrag stellen.

Gefördert werden kann der Erwerb eines neuen (nicht gebrauchten) Sportgerätes, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele in das Vereinseigentum übergeht.  Die Zuwendung kann in der Regel bis zu 50 Prozent des Herstellungs- oder Anschaffungspreises betragen.

Neben Geräten zur Ausübung einer Sportart können auch (nicht fest verbaute) Geräte zur Ausstattung von Sporthallen, Anlagen und Plätzen, die sich im Vereinseigentum befinden oder bei denen der Verein die Nutzung der Sportstätte noch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Datum des Erwerbs des Gerätes vertraglich gebunden hat, gefördert werden. Im begrenzten Maße können Hilfsgeräte und Geräte zur Pflege von Sportstätten und Anlagen, bei denen eine der vorgenannten Bedingungen erfüllt ist, nachrangig gefördert werden. Gegebenenfalls wird ein Nachweis über den fach- und sachgerechten Einsatz des Pflegegerätes gefordert.

Pro Verein kann je nach Budgetlage im Förderprojekt ein Antrag pro Jahr gefördert werden. Vereine mit mehr als 500 Mitgliedern und Stützpunktvereine können bis zu zwei und Großsportvereine (ab 1000 Mitgliedern) können je nach Antragslage maximal drei Anträge pro Förderjahr bewilligt bekommen. Vereine mit einem hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen, Mehrspartenvereine sowie Stützpunktvereine werden bei Überzeichnung des Förderbudgets vorrangig gefördert.

Unabhängig vom Anschaffungspreis können nur Anträge bearbeitet werden, denen drei gültige, vergleichbare Angebote beigefügt sind. Die Höhe der Fördersumme wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes bzw. der als Nachweis eingereichten Rechnung bestimmt.

Mittelverwendung

Der Anschaffungspreis des Sportgerätes muss mindestens 1.000 Euro und darf in der Regelförderung höchstens 5.000 Euro betragen. Die Förderung von Sportgeräten mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro, vor allem zur Sicherung der Sportarbeit in Stützpunktvereinen, ist möglich. Für Geräte mit einem Anschaffungspreis von über 5.000 Euro ist die Zustimmung des jeweiligen Landesfachverbandes bei Antragstellung beizufügen.

Nicht gefördert werden

  • Einbaugeräte (Geräte, die mit dem Gebäude fest verbunden sind)
  • Kleinsportgeräte (z.B. Bälle, Nordic-Walking-Stöcke u.ä.)
  • persönliche Sportgeräte/-ausrüstungen (Ski, Rennräder, Waffen,Sportbekleidung u.ä.)
  • Videotechnik, Computer, Kopiergeräte u.ä.
  • Kleinbusse, Geräte-/Transportwagen u.ä.
  • Transport- und Verpackungskosten sowie Einbau-/Aufbaukosten
  • Ersatzteile für Geräte

Zur Finanzierung eines im Rahmen dieses Projektes neu erworbenen Großsportgerätes dürfen keine Mittel aus dem Projekt Breitensportentwicklung verwendet werden! Für alle geförderten Geräte gilt i.d.R. eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Diese Geräte sind durch Inventarisierung in den Vermögensbestand aufzunehmen.

Verfahren

Die Anträge sind bis spätestens 31. März online im VereinsPortal des Landessportbundes Sachsen abzugeben. Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular ist zusammen mit den 3 vergleichbaren Angeboten (und ggf. der LFV-Bestätigung) im VereinsPortal hochzuladen. Nach sachlicher Prüfung der Antragsunterlagen und bei Erfüllung der weiteren Fördervoraussetzungen können Vereine ab Juni einen Zuwendungsvertrag vom LSB erhalten. Damit der Vertrag wirksam werden kann, muss ein Exemplar rechtsverbindlich unterschrieben im VereinsPortal hochgeladen werden.

Die Anschaffung kann nur im Zeitraum 1. Januar bis 30. Oktober erfolgen. Geräte, die bereits vor dem 1. Januar bzw. vor dem „Datum der Antragstellung“ bestellt (Auftragserteilung) oder gekauft wurden, können nicht gefördert werden.

Der im Zuwendungsvertrag angebotene Förderbetrag ergeht unter dem Vorbehalt des Nachweises zuwendungsfähiger Gesamtausgaben in erforderlicher Höhe durch Einreichen eines Scans der Originalrechnung sowie eines Zahlungsnachweises (Kontoauszug) spätestens bis zum 31. Oktober im VereinsPortal. Nach dem Hochladen der Abrechnungsdokumente erfolgt unter Beachtung des Vorbehaltes (s.o.) die Mittelüberweisung im Regelfall innerhalb von vier Wochen auf das jeweilige Konto des Vereins. Die Zuwendung wird als Höchstbetrag in Form der Anteilsfinanzierung gewährt.

Abrechnung

Die Vorlage des Scans der Originalrechnung (auch Online-Rechnungen mit Vermerk) und des Zahlungsnachweises gilt als Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung. Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.: Unabhängig vom Anschaffungspreis können nur Anträge bearbeitet werden, denen drei gültige, vergleichbare Angebote beigefügt sind. Die Höhe der Fördersumme wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes bzw. der als Nachweis eingereichten Rechnung bestimmt

Downloads 

Ihr Ansprechpartner

Stephanie Schmidt

• Vereinsberaterin
• Sportentwicklung
• Flizzy

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